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    World Nail Association Statuten

    Hier die offiziellen Statuten der World nail Association.
    Statuten der World Nail Association

    01. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    Der Verein führt den Namen ``World Nail Association``.

    Er hat seinen Sitz in Drobollach und erstreckt seine Tätigkeit auf weltweitem Gebiet.

    Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

    02. Zweck

    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt die Ausrichtung diverser nationaler sowie internationaler Veranstaltungen zur Förderung des Handwerkes ``Nageldesign`` sowie der Kosmetikbranche im allgemeinen.

    Weiters die Bewerbung der Mitglieder des Vereines auf verschiedenste Weisen.

    03. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    Als ideelle Mittel dienen:

    Ausrichtung diverser nationaler sowie internationaler Veranstaltungen
    Abhaltung von Schulungen für das Naildesign
    Herausgabe von Publikationen
    Abhaltung von Meisterschaften

    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    Erträge aus Veranstaltungen
    Erträge aus Meisterschaften (z.B. Nenngelder)
    Spenden
    Sponsoring
    Erträge aus Schulungen (Beiträge, Zertifikatausstellung)
    Abo-Gebühren für die Publikationen
    Beiträge für die Bewertung & Zertifizierung von Nagelstudios

    04. Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in VIP-Mitglieder, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    VIP-Mitglieder und ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    05. Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Ausbildung der physischen Person oder der Mitarbeiter der juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft in einem der Fachinstitute der WNA und positiver Abschluss der Ausbildung; die ausschließliche Verwendung von zertifizierten Produkten lt. den Vorgaben der WNA; Mitglied des Vereins kann jeder werden, der vom Vorstand ernannt wird. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen verweigern.

    VIP-Mitglieder und ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    06. Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

    Der Austritt kann nur zum 30. Juni und 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wen dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im letzten Absatz genanten Gründen ebenfalls vom Vorstand beschlossen werden.

    07. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den VIP-Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

    Jedes Mitglied hat das Recht, die Statuten auf der Homepage des Vereines einzusehen.

    Mindestens ein zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die VIP-Mitglieder, die ordentlichen Mitglieder sowie die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    08. Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Pkt. 9 und 10), der Vorstand (Pkt. 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Pkt. 14), die Vereinshomepage (Pkt. 15) und das Schiedsgericht (Pkt. 16).

    09. Generalversammlung

    Die Generalversammlung ist die ``Mitgliederversammlung`` im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

    Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
    Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder e-Mail-Adresse) oder mittels Veröffentlichung auf der Vereinshomepage (lt. Pkt. 15) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch den/einen Rechnungsprüfen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-Mail einzureichen.

    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die VIP- und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege eines schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    10. Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
    Rechnungsabschlusses unter Einberufung der Rechnungsprüfer;
    Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    Entlastung des Vorstandes;

    11. Vorstand

    Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter.

    Der Vorstand wird vom Präsidenten bestimmt. Der Präsident kann seinen Nachfolger beliebig bestimmen, der ihn sodann als Präsident ablöst.

    Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederbestimmung ist möglich. Die Vier-Jahres-Periode gilt nicht für den Präsidenten. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

    Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

    Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

    Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

    Der Präsident kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

    12. Aufgaben des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ``Leitungsorgan`` im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

    Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Pkt. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

    Verwaltung des Vereinsvermögens;

    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

    13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

    Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.

    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

    Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

    14. Rechnungsprüfer

    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

    15. Vereinshomepage

    Die Vereinshomepage wird unter einem vom Präsidenten zu beschließenden Uniform Resource Locator eingerichtet.

    Sie dient zur Information der Vereinsmitglieder sowie für potentielle Mitglieder und Interessenten zu den Themen, mit denen sich der Verein beschäftigt.

    Veröffentlichungen auf der Vereinshomepage ersetzen schriftliche Mitteilungen an die Vereinsmitglieder. Deshalb haben sich die Vereinsmitglieder regelmäßig die Homepage anzusehen, um wichtige Mitteilungen zeitgerecht erhalten zu können.

    Informationen, die nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind, können mittels Zugriffsbeschränkungen geschützt werden. Die Identifikationsmerkmale, die den Zugriff auf die Informationen ermöglichen werden dem berechtigten Personenkreis vom Vorstand zur Verfügung gestellt.

    16. Schiedsgericht

    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ``Schlichtungseinrichtung`` im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb vier Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von vier Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vier Tage ein drittes VIP-Mitglied oder ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    17. Freiwillige Auflösung des Vereins

    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mit Zustimmung des Präsidenten beschlossen werden.

    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist der IMS Europe - Nail Vertriebs GmbH zufallen, ansonsten einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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